Den in dieser Bestimmung genannten Beweismitteln kommt dabei lediglich exemplarischer Charakter zu, d.h. die Behörden dürfen sich aller (legaler) Mittel, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen, bedienen (Botschaft 07.27 des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Ziff. 2 zu § 24). Zu Art. 190 Abs. 2 ZPO ist festzuhalten, dass das MIKA aufgrund von § 24 Abs. 2 VRPG gar nicht befugt gewesen wäre, die Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen, womit fraglich ist, ob Art.