(…) Mit Blick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behörden gemäss § 24 Abs. 1 VRPG jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten. Den in dieser Bestimmung genannten Beweismitteln kommt dabei lediglich exemplarischer Charakter zu, d.h. die Behörden dürfen sich aller (legaler) Mittel, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen, bedienen (Botschaft 07.27 des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen