räumten Rechte versagt worden wären. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Vertreters vom 23. Juni 2015 von der Möglichkeit, zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht hatte. (…) Den Akten kann weiter nicht entnommen werden, dass seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt oder von ihm angebotene Beweise nicht abgenommen worden wären. (…) Mit Blick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behörden gemäss § 24 Abs. 1 VRPG jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten.