Aufgrund dieses missbräuchlichen Verhaltens werde in Erwägung gezogen, seine ablaufende Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hätte, sich vor Erlass der Verfügung des MIKA vom 10. August 2015 zur Sache zu äussern respektive an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Mit Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde das vorliegende Verfahren angehoben.