Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Aus Ziff. 2 dieses Schreibens geht unmissverständlich hervor, dass das MIKA gestützt auf die Auskünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Verweis auf Facebook-Einträge zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe spätestens seit Oktober 2014 nur noch aus migrationsrechtlichen Gründen an seiner Ehe festgehalten. Aufgrund dieses missbräuchlichen Verhaltens werde in Erwägung gezogen, seine ablaufende Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.