Die Frage des rechtlichen Gehörs ist in den §§ 21 (Anhörung) und 22 (Akteneinsicht) VRPG geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht setzt voraus, dass überhaupt Akten vorhanden sind, die eingesehen werden können, d.h. es begründet auch eine Aktener- stellungs- bzw. Aktenführungspflicht (vgl. BGE 130 II 477; 124 V 375 f., 390; 115 Ia 99; AGVE 2001, S. 372; 2000, S. 343 f.; je mit Hinweisen). 2.3. Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.