Die Verfahrensvorschriften des VRPG (§§ 7 ff.) gelten für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich uneingeschränkt (§ 1 Abs. 1 VRPG). Insbesondere die Bestimmungen über das rechtliche Gehör sind auch für die Beweiserhebung durch Verwaltungsinstanzen von Bedeutung (AGVE 2008, S. 315). Wo sich die kantonalen Verfahrensvorschriften als unzureichend erweisen, greifen zudem die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 116 Ia 98; AGVE 2008, S. 315; mit weiteren Hinweisen). Die Frage des rechtlichen Gehörs ist in den §§ 21 (Anhörung) und 22 (Akteneinsicht) VRPG geregelt.