Die polizeiliche Vorführung ist unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 3 VRPG zulässig. Im Übrigen gilt das Zivilprozessrecht, wenn die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Die Protokollierungsvorschriften des Zivilprozessrechts für die Zeugen- und Beweisaussagen sind jedoch nicht anwendbar (§ 24 Abs. 4 VRPG). 2016 Migrationsrecht 155