desgerichts vom 15. April 2016 [6B_1247/2015], Erw. 2.2 und vom 28. September 2012 [2C_50/2012], Erw. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann u.a. Parteien und Drittpersonen befragen und Augenscheine vornehmen. Die Zeugeneinvernahme ist nur im Rechtsmittelverfahren, die formelle Parteibefragung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig (§ 24 Abs. 2 VRPG). Die polizeiliche Vorführung ist unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 3 VRPG zulässig.