träge berücksichtigen dürfen, weil sie den Anforderungen von § 24 Abs. 4 VRPG i.V.m Art. 190 Abs. 2 ZPO nicht genügen würden. Zudem seien ihm die in diesem Zusammenhang erstellten oder von seiner Ehefrau eingeforderten Aktenstücke nie zu einer konkreten Stellungnahme zugestellt worden. Es sei offensichtlich, dass die Auskünfte seiner Ehefrau sowie die Facebook-Einträge zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen worden seien. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2.