Dabei darf sie sich aller (legaler) Mittel bedienen, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen. - Art. 190 Abs. 2 ZPO beschränkt die verwaltungsrechtlichen Behörden bei der Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die schriftliche Auskunft durch Privatpersonen; sie dürfen Auskünfte Dritter auch auf eine andere geeignete Art einholen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Juni 2016, in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2015.511).