2016 Migrationsrecht 153 mehr funktioniert und unternimmt er nichts, um den Mangel zu beheben, ist er gleich zu behandeln, wie wenn er die Annahme der Postsendung verweigert hätte. Mit anderen Worten gilt die Verfügung vom 13. Juni 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht ersteckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wegen Annahmeverweigerung als am 13. Juni 2016 zugestellt. (…)