2016 Migrationsrecht 153 mehr funktioniert und unternimmt er nichts, um den Mangel zu behe- ben, ist er gleich zu behandeln, wie wenn er die Annahme der Post- sendung verweigert hätte. Mit anderen Worten gilt die Verfügung vom 13. Juni 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht ersteckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wegen Annahmeverweigerung als am 13. Juni 2016 zuge- stellt. (…) 25 Rechtliches Gehör; Beweiserhebung; Aktenführung; Zeugen- und Beweisaussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren - Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei darf sie sich aller (legaler) Mittel bedienen, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemei- ner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen. - Art. 190 Abs. 2 ZPO beschränkt die verwaltungsrechtlichen Behörden bei der Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die schriftliche Auskunft durch Privatpersonen; sie dürfen Auskünfte Dritter auch auf eine andere geeignete Art einholen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Juni 2016, in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2015.511). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte in ihrem Ent- scheid weder die Auskunft seiner Ehefrau noch die Facebook-Ein- 154 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 träge berücksichtigen dürfen, weil sie den Anforderungen von § 24 Abs. 4 VRPG i.V.m Art. 190 Abs. 2 ZPO nicht genügen würden. Zu- dem seien ihm die in diesem Zusammenhang erstellten oder von sei- ner Ehefrau eingeforderten Aktenstücke nie zu einer konkreten Stel- lungnahme zugestellt worden. Es sei offensichtlich, dass die Aus- künfte seiner Ehefrau sowie die Facebook-Einträge zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen worden seien. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. 2.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande- rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Ein- zelnen eingreift. Dazu gehört u.a. das Recht der Verfahrensbeteilig- ten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein- sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bun- desgerichts vom 15. April 2016 [6B_1247/2015], Erw. 2.2 und vom 28. September 2012 [2C_50/2012], Erw. 3.2, je mit weiteren Hinwei- sen). Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweis- mittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermitt- lung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann u.a. Parteien und Drittpersonen befragen und Augenscheine vornehmen. Die Zeugen- einvernahme ist nur im Rechtsmittelverfahren, die formelle Parteibe- fragung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig (§ 24 Abs. 2 VRPG). Die polizeiliche Vorführung ist unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 3 VRPG zulässig. Im Übrigen gilt das Zivilprozess- recht, wenn die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Die Protokollierungsvorschriften des Zivilprozess- rechts für die Zeugen- und Beweisaussagen sind jedoch nicht anwendbar (§ 24 Abs. 4 VRPG). 2016 Migrationsrecht 155 Die Verfahrensvorschriften des VRPG (§§ 7 ff.) gelten für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich uneingeschränkt (§ 1 Abs. 1 VRPG). Insbesondere die Bestimmungen über das rechtliche Gehör sind auch für die Beweiserhebung durch Verwaltungsinstanzen von Bedeutung (AGVE 2008, S. 315). Wo sich die kantonalen Ver- fahrensvorschriften als unzureichend erweisen, greifen zudem die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 116 Ia 98; AGVE 2008, S. 315; mit weiteren Hinweisen). Die Frage des rechtlichen Gehörs ist in den §§ 21 (Anhörung) und 22 (Akteneinsicht) VRPG geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht setzt voraus, dass überhaupt Akten vorhanden sind, die eingesehen werden können, d.h. es begründet auch eine Aktener- stellungs- bzw. Aktenführungspflicht (vgl. BGE 130 II 477; 124 V 375 f., 390; 115 Ia 99; AGVE 2001, S. 372; 2000, S. 343 f.; je mit Hinweisen). 2.3. Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung aus der Schweiz. Aus Ziff. 2 dieses Schrei- bens geht unmissverständlich hervor, dass das MIKA gestützt auf die Auskünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Verweis auf Facebook-Einträge zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe spätestens seit Oktober 2014 nur noch aus migrationsrecht- lichen Gründen an seiner Ehe festgehalten. Aufgrund dieses miss- bräuchlichen Verhaltens werde in Erwägung gezogen, seine ablau- fende Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hätte, sich vor Erlass der Verfügung des MIKA vom 10. August 2015 zur Sache zu äussern respektive an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Mit Ge- währung des rechtlichen Gehörs wurde das vorliegende Verfahren angehoben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Be- schwerdeführer seither die gemäss den §§ 21 und 22 VRPG einge- 156 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 räumten Rechte versagt worden wären. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Vertreters vom 23. Juni 2015 von der Möglichkeit, zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht hatte. (…) Den Akten kann weiter nicht entnommen werden, dass seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt oder von ihm angebotene Beweise nicht abge- nommen worden wären. (…) Mit Blick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behörden gemäss § 24 Abs. 1 VRPG jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten. Den in dieser Bestimmung genannten Beweismitteln kommt dabei lediglich exemplarischer Charakter zu, d.h. die Behörden dürfen sich aller (legaler) Mittel, die nach den Grundsätzen der Logik, nach all- gemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen, bedienen (Botschaft 07.27 des Re- gierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Feb- ruar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Ziff. 2 zu § 24). Zu Art. 190 Abs. 2 ZPO ist festzuhalten, dass das MIKA auf- grund von § 24 Abs. 2 VRPG gar nicht befugt gewesen wäre, die Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen, womit fraglich ist, ob Art. 190 Abs. 2 ZPO in Verwaltungsverfahren überhaupt zur Anwendung kommt (vgl. § 24 Abs. 4 VRPG). Abgesehen davon stellt Art. 190 Abs. 2 ZPO keine Beweiserhebungsvorschrift dar, die das MIKA in der Art und Weise der Beweiserhebung gegenüber Privatpersonen einschränken würde. Die Möglichkeit (auch) von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen zu können, eröffnet lediglich eine weitere Art der Beweiserhebung und normiert die Pflicht Privater, den Behörden in schriftlicher Form Auskunft zu geben. Eine Ver- pflichtung der Behörden, die Auskunft Privater einzig schriftlich oder mittels Zeugenbefragung zu erheben, liegt nicht vor. Vielmehr sind die Behörden frei, Auskünfte auch auf andere geeignete Art ein- zuholen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen auch keine Anzeichen vor, dass das MIKA die dem Beschwerdeführer im Zu- 2016 Migrationsrecht 157 sammenhang mit den erhobenen Informationen zustehenden Rechte verletzt hätte. Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich des recht- lichen Gehörs die Angaben der Ehefrau mitgeteilt. Zudem wurden deren Aussagen vor Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Telefonnotiz (recte: Aktennotiz) vom 26. Mai 2015 schriftlich festge- halten und zu den Akten genommen. Auch die von der Ehefrau ein- verlangten und eingereichten Unterlagen sind vollständig in den Akten abgelegt. Entsprechend ist das MIKA seiner Pflicht zur Akten- erstellung- bzw. Aktenführung, welche mit dem Recht auf Aktenein- sicht verbunden ist, nachgekommen. Hinsichtlich des Akteneinsichts- rechts bleibt festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch sein damaliger Vertreter – dessen Verhalten sich der Beschwerdefüh- rer anrechnen lassen muss – einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt haben. Dass es einer Behörde nicht angelastet werden kann, wenn ein Betroffener darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen oder Einsicht in die Akten zu verlangen, ist offensichtlich und bedarf keiner weite- ren Ausführungen. Inwiefern das MIKA bei dieser Sachlage den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der neuen Vertreterin des Beschwerdeführers auf entsprechenden Antrag hin umgehend sämtliche Akten in elektro- nischer Form zugestellt wurden. Demnach bleibt festzuhalten, dass das MIKA entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seinem An- spruch auf rechtliches Gehör in jeder Hinsicht Rechnung getragen hat. (Hinweis: Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 20. April 2017 [2C_671/2016] ab.) 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 159 IV. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 26 Baubewilligung Bauvorhaben in einem im ISOS verzeichneten Gebiet von nationaler Be- deutung: Interessenabwägung zwischen den ISOS-Schutzanliegen und dem raumplanerischen Ziel der Verdichtung (Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG) Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 14. Juni 2016 in Sachen A. und Mitbeteiligte gegen B. AG, Stadtrat Aarau sowie Regierungsrat (WBE.2015.179). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Streitgegenstand des Verfahrens bildet eine Baubewilligung des Stadtrats Aarau im Spannungsfeld zwischen Verdichtung und Ortsbildschutz als Teilaspekte der Siedlungsentwicklung. Auf dem streitbetroffenen Grundstück soll ein zweigeschossiges, von einer Gartenanlage umgebenes Wohnhaus mit zwei Garagen durch zwei im Volumen grössere Wohnhäuser (mit je drei Vollgeschossen und insgesamt 10 Wohnungen) sowie eine verbindende Tiefgarage im Untergeschoss ersetzt werden. Die Parzelle befindet sich im "Garten- stadtquartier" Zelgli, in der Wohnzone W3bis gemäss Nutzungsplan der Stadt Aarau. Das Zelgli-Quartier ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet (als Gebiet 15) und dem "Erhaltungsziel B" zugeordnet, d.h. in seiner Struktur zu erhalten. 1.2. (…) 1.3. Im Streit steht auf kommunaler Rechtsebene insbesondere die richtige Beurteilung der §§ 7, 8 und 58 BNO der Stadt Aarau.