Privilegierung für terrassierte Bauten kenne das kantonale Recht nur bezüglich Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl in dem Sinne, dass diese für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen würden (§ 12 Abs. 3 ABauV), nicht aber bezüglich Gebäudelänge (VGE III/74 vom 27. September 2006 [WBE.2005.29], S. 9). Was den vorliegenden Fall anbelangt, weisen die Häuser von der Südostfassade bis zur Nordwestfassade eine Länge von rund 26 m auf, womit die maximal zulässigen 25 m überschritten werden. Es kann offen bleiben, ob darüber hinaus auch noch das Dach der Einstellhalle, welches den Erdgeschosswohnungen als Terrasse dient, der Gebäudelänge angerechnet werden müsste.