Selbst wenn man die beiden Häuser hinsichtlich der Gebäudelänge je separat betrachten wollte (was, wie die vorstehenden Darlegungen zeigen, jedoch nicht korrekt ist), wäre im Übrigen festzustellen, dass die maximal zulässige Gebäudelänge von 25 m überschritten wäre. Das Verwaltungsgericht hielt in einem Entscheid vom 27. September 2006 fest, gemäss § 11 ABauV werde die Gebäudelänge im Grundriss ermittelt: Massgebend sei die Länge an der Seite des kleinsten Rechtecks, welches das Gebäude umfasse (unter Weglassung von Anbauten und vorspringenden Gebäudeteilen). Die vertikale Gliederung von Gebäuden werde nicht berücksichtigt.