Ob darüber hinaus auch die seitlich an die beiden Häuser anschliessenden, in den Hang eingebetteten Terrassen zur Gebäudelänge hinzuzurechnen sind, kann letztlich offen bleiben, da das maximal zulässige Mass von 25 m so oder anders weit überschritten wird. Schon aus diesem Grund ist das Bauvorhaben daher nicht bewilligungsfähig. Selbst wenn man die beiden Häuser hinsichtlich der Gebäudelänge je separat betrachten wollte (was, wie die vorstehenden Darlegungen zeigen, jedoch nicht korrekt ist), wäre im Übrigen festzustellen, dass die maximal zulässige Gebäudelänge von 25 m überschritten wäre.