Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses) klar überschritten werden. Insgesamt kann der Zwischentrakt somit nicht als selbstständige Baute qualifiziert werden, vielmehr ist der U-för- mige Baukörper (d.h. die beiden Häuser mit dem verbindenden Zwischentrakt) unter dem Gesichtspunkt der Gebäudelänge als ein einziges Gebäude zu behandeln, womit sich schon in dieser Hinsicht eine Gebäudelänge von rund 65 m ergibt. Ob darüber hinaus auch die seitlich an die beiden Häuser anschliessenden, in den Hang eingebetteten Terrassen zur Gebäudelänge hinzuzurechnen sind, kann letztlich offen bleiben, da das maximal zulässige Mass von 25 m so oder anders weit überschritten wird.