trägt 10.5 m (§ 4 Abs. 1 BNO). Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 25 m (§ 4 Abs. 1 BNO). Gemäss § 31 BNO gilt gegenüber dem Bauzonenrand für Gebäude schliesslich ein minimaler Abstand von 2 m, der in Ausnahmefällen reduziert werden kann. (...) 2. 2.1.–2.2. (...) 2.3. Gemäss § 4 Abs. 1 BNO ist in der Wohnzone W2 eine Gebäudelänge von maximal 25 m zulässig. Der Begriff der Gebäudelänge ist im kantonalen Recht abschliessend definiert: Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst; Anbauten und vorspringende Gebäudeteile werden dabei nicht berücksichtigt (§ 11 ABauV).