I. 1.–4. (...) 5. (...) Nach dem übergangsrechtlichen Regime der BauV sind dementsprechend nicht die Bestimmungen im 3. Titel der BauV (Baubegriffe und Messweisen), sondern die in Anhang 3 zur BauV aufgeführten Bestimmungen der ABauV anwendbar (§ 64 Abs. 1 BauV). II. 1. Gemäss Bauprojekt soll auf der Parzelle Nr. 539 (bzw. der künftigen abparzellierten Parzelle Nr. 1005) ein Terrassenhaus mit Einstellhalle und Solaranlage erstellt werden, beinhaltend zwei Terrassenhäuser mit je acht Wohnungen, wobei die beiden Häuser über einen Zwischentrakt, in dem sich u.a. auch der gemeinsame Lift befindet, miteinander verbunden sind.