Demgegenüber hätte der Erwerber der Restparzelle im Halte von noch 1'682 m2 die gesamten Abbruchkosten zu tragen, was zu einem Preisnachlass von Fr. 103.573 (Fr. 174'210.00 / 1'682 m2) anstatt nur rund Fr. 90.00 pro m2 führen würde. Könnte der Beschwerdeführer die gesamte Parzelle Nr. c mit einem Abzug von Fr. 91.496/m2 (Fr. 174'210.00 / 1'904 m2) an einen einzigen Erwerber veräussern und müsste für 1'682 m2 keinen Mehrabzug von Fr. 12.077/m2 2016 Enteignungsrecht 203