ster Nutzung) nicht zu einem Aushub im gleichen Stil kommen würde, wie er vom Beschwerdegegner für die Errichtung der Bahnunterführung vorgenommen wurde, ist eher unwahrscheinlich. Eine grössere Wohnüberbauung ohne Unterniveaubautätigkeit ist kaum denkbar. Wenig wahrscheinlich ist sodann das Szenario, dass kontaminiertes Material aus der ehemaligen betrieblichen Nutzung der Parzelle Nr. c nur im Bereich des Strassenabstands abgelagert wurde, wo ohnehin keine Bautätigkeit stattfinden könnte. 4.3.5. Ausgehend davon stellt sich die Frage, in welchem Ausmass sich die Einstufung als belasteter Standort auf den Verkehrswert der Parzelle Nr. c auswirkt.