Bei der Ermittlung des Verkehrswerts anhand der statistischen bzw. vergleichenden Methode sind allfällige Kosten für die Entsorgung von kontaminiertem Aushubmaterial (Altlasten), die den Eigentümer und/oder den Erwerber eines Grundstücks treffen, mithin nicht auf einen Drittstörer überwälzt werden können, von den für unbelastete Vergleichsobjekte ermittelten Verkaufspreisen in Abzug zu bringen. Hingegen lassen Kosten für den Abbruch brachliegender Industriegebäude, die nicht auf der enteigneten Teilfläche eines Grundstücks stehen und den Enteigner folglich nicht belasten, den Verkehrswert dieser Teilfläche unberührt.