Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Einwohnerkontrolle B. aufgefordert, zwecks Wiederanmeldung am Schalter vorzusprechen, da offensichtlich kein Wegzug nach Italien stattgefunden hatte. Am 22. Juni 2015 bestätigte der Vermieter die Weiterführung des Mietverhältnisses über den 1. Juli 2015 hinaus. Gegenüber der Sozialbehörde B. gab der Beschwerdeführer Ende Juni 2015 an, dass er das Freizügigkeitsguthaben im Mai/Juni 2015 bereits für die Tilgung von Privatschulden verwendet habe. Der noch verfügbare Restbetrag reiche knapp für seinen Lebensunterhalt für den Monat Juli 2015 aus, er könne jedoch den Mietzins für diesen Monat nicht bezahlen.