musste als ehemaligem Selbständigerwerbenden, welcher unter anderem nachweislich von C. nach B. umgezogen war, bekannt sein, dass ein Mietvertrag nicht per sofort und ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beliebig aufgelöst werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers legt nahe, dass er keine Absicht hatte, aus der Wohnung auszuziehen bzw. jemals die Schweiz definitiv in Richtung Italien zu verlassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich zwar bei der Einwohnerkontrolle B. abgemeldet hatte, jedoch die Sozialbehörde B., welche seinen Mietzins beglich, nie informierte.