In den Akten befinden sich weder Darlehensverträge noch Quittungen bzw. schriftliche Bestätigungen von Gläubigern für die Tilgung von Schulden. Augenfällig ist an der Gläubigerliste, dass der aufgeführte höchste Betrag von Fr. 8'000.00 zur Schuldentilgung an die in Italien ansässige Mutter des Beschwerdeführers geflossen sein soll. Es kann im Hinblick auf die Grundsätze des Sozialhilferechts zum einen nicht angehen, dass eine unterstützte Person mit anrechenbaren eigenen Mitteln ihre im Ausland wohnhafte Mutter begünstigt, während sie selbst weiterhin zu Lasten des Staats materiell unterstützt wird.