Für die Beweislast gilt im Verwaltungsprozess Art. 8 ZGB analog; die Folgen der Beweislosigkeit trägt jene Partei, die aus dem nicht bewiesenen Sachumstand Rechte ableitet (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 988 mit Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Laut Belastungsanzeige der Neuen Aargauer Bank wurden dem Beschwerdeführer Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von Fr. 23'336.22 ausbezahlt. Damit verfügte der Beschwerdeführer spätestens dann über den Betrag.