II/3.5). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die rechtsanwendende Behörde dazu, vor der Entscheidfällung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, sie trägt die Verantwortung für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen (AGVE 2002, S. 397 mit Hin- 2016 Sozialhilfe 217