barkeit (Tatsächlichkeitsprinzip, vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 211 ff.). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die monatliche Anrechnung eines Betrags von Fr. 153.00 als eigene Mittel erfolge rechtswidrig. Er habe mit dem ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben von Fr. 23'336.22 unter anderem Privatschulden in der Höhe von Fr. 10'800.00 beglichen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass eine Anrechnung als eigene Mittel mangels Verfügbarkeit unzulässig sei.