Als eigene Mittel bezeichnet das Gesetz namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Der Vermögensfreibetrag beläuft sich auf Fr. 1'500.00 pro Person (§ 11 Abs. 4 SPV). Voraussetzung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen als eigene Mittel ist grundsätzlich die tatsächliche Verfüg- 216 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016