214 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 genüber den Pflegeeltern heben die Grundsätze der Subsidiarität und der Existenzsicherung (Bedürftigkeit) in der Sozialhilfe nicht auf. Auch Vorschussleistungen gemäss § 12 Abs. 1 SPG unterstehen dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Sozialhilfeleistungen nur gewährt wer- den, soweit die hilfesuchende Person keinen Zugang zu andern, zumutbaren Hilfsquellen hat (vgl. dazu AGVE 2014, S. 210 und BGE 141 I 153, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Kosten, welche das Pflegegeld decken soll, be- steht grundsätzlich kein Anspruch des Beschwerdegegners auf Sozialhilfeleistungen. Dies trifft im Falle der Zahlung des Pflege- geldes durch die sorgeberechtigten Eltern an die Pflegeeltern voraus- setzungslos zu auf die Kosten der Unterkunft, Ernährung, Betreuung und Erziehung sowie die Nebenkosten. Im Falle unterbliebener oder nicht rechtzeitig erhältlicher Zahlung kann sich die Frage der Bevor- schussung stellen. Ausweislich der Akten sind keine zivilrechtlichen Schritte zur Einforderung oder neuen Festlegung des Pflegegeldes oder von Unterhaltsbeiträgen unternommen worden. Die Anspruchs- voraussetzungen für Sozialhilfeleistungen liegen beim Beschwerde- gegner bezüglich der vom Pflegegeld abgedeckten Kosten nicht vor. 9.2. Entgegen dem angefochtenen Entscheid besteht keine Grund- lage für die Übernahme des vertraglich vereinbarten Pflegegeldes durch Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdegegner. Entspre- chende Fürsorgeleistungen können insbesondere nicht auf Kapitel B.2.5 der SKOS-Richtlinien abgestützt werden (betreffend Personen in stationären Einrichtungen). Die Voraussetzungen zur Gewährung von Vorschussleistungen gemäss § 12 Abs. 1 SPG liegen nach dem Gesagten nicht vor. Damit ist der angefochtene Entscheid diesbezüg- lich aufzuheben. 35 Sozialhilfe; Anrechnung hypothetischer eigener Mittel Die unter dem Vorwand des Wegzugs erwirkte Auszahlung eines Frei- zügigkeitsguthabens stellt in Verbindung mit einer objektiv unvernünfti- 2016 Sozialhilfe 215 gen Mittelverwendung und der Verletzung der Meldepflicht ein rechts- missbräuchliches Verhalten dar, welches die Anrechnung hypothetischer eigener Mittel rechtfertigt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. April 2016 in Sachen A. gegen Sozialkommission B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2015.450). Aus den Erwägungen 1.–3. (…) 4. 4.1. Der Rechtsanspruch auf Sozialhilfe besteht nach Art. 12 BV und § 39 KV sowie den gesetzlichen Bestimmungen für die Exis- tenzsicherung gemäss § 4 Abs. 1 SPG i.V.m. § 3 Abs. 1 SPV unter der Voraussetzung, dass eine Notlage besteht und derjenige, der in Not gerät, nicht in der Lage ist, rechtzeitig für sich zu sorgen (vgl. BGE 130 I 71, Erw. 4.3; AGVE 2005, S. 293 mit Hinweisen). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BGE 130 I 71, Erw. 4.1; SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Zu den zumutbaren und subsidiären Hilfsquellen zählen neben der Möglichkeit der Selbst- hilfe sowie Leistungsverpflichtungen Dritter auch freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wer- den (SKOS-Richtlinien, A.4-2). Nach § 5 Abs. 1 SPG setzt der Anspruch auf Sozialhilfe unter anderem voraus, dass die eigenen Mittel nicht genügen. Als eigene Mittel bezeichnet das Gesetz namentlich Einkünfte und Zuwen- dungen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Der Vermögensfreibetrag beläuft sich auf Fr. 1'500.00 pro Person (§ 11 Abs. 4 SPV). Voraussetzung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen als eigene Mittel ist grundsätzlich die tatsächliche Verfüg- 216 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 barkeit (Tatsächlichkeitsprinzip, vgl. GUIDO WIZENT, Die sozial- hilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 211 ff.). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die monatliche Anrech- nung eines Betrags von Fr. 153.00 als eigene Mittel erfolge rechts- widrig. Er habe mit dem ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben von Fr. 23'336.22 unter anderem Privatschulden in der Höhe von Fr. 10'800.00 beglichen. Damit macht der Beschwerdeführer sinnge- mäss geltend, dass eine Anrechnung als eigene Mittel mangels Verfügbarkeit unzulässig sei. 4.2.2. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass er den fraglichen Betrag tat- sächlich verbraucht habe. Damit sei die erneute Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. In einem solchen Fall be- stehe grundsätzlich kein Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe, son- dern nur ein Anspruch auf Nothilfe i.S.v. Art. 12 BV. 4.3. 4.3.1. Nach § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stel- len die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die behördliche Abklärungspflicht bezieht sich dabei nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses rechtserheblichen Sachverhalt. Rechts- erheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklä- rungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (VGE IV/81 vom 29. November 2012 [WBE.2012.148], Erw. II/3.5). Der Unter- suchungsgrundsatz verpflichtet die rechtsanwendende Behörde dazu, vor der Entscheidfällung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, sie trägt die Verantwortung für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen (AGVE 2002, S. 397 mit Hin- 2016 Sozialhilfe 217 weisen; VGE IV/2 vom 25. Januar 2010 [WBE.2006.455], Erw. II/4.2.4). 4.3.2. § 2 SPG und § 1 SPV regeln die Mitwirkungs- und Melde- pflicht. Danach sind Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie Änderungen der Verhältnisse sofort zu melden (§ 2 Abs. 1 SPG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 SPV; SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2). Für die Beweislast gilt im Verwaltungsprozess Art. 8 ZGB analog; die Folgen der Beweislosigkeit trägt jene Partei, die aus dem nicht bewiesenen Sachumstand Rechte ableitet (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 988 mit Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Laut Belastungsanzeige der Neuen Aargauer Bank wurden dem Beschwerdeführer Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von Fr. 23'336.22 ausbezahlt. Damit verfügte der Beschwerdeführer spätestens dann über den Betrag. Nachdem er seinen Plan, nach Italien auszuwandern, nicht umgesetzt hatte, beglich er mit dem Geld eigenen Angaben zufolge Privatschulden. Soweit der Beschwerde- führer damit geltend macht, er hätte das Freizügigkeitsguthaben be- reits verbraucht, hat er dessen Verwendung, sofern möglich, mit Quittungen nachzuweisen. Als Beleg reichte er der Vorinstanz auf deren Aufforderung hin eine handschriftlich verfasste Zusammenstel- lung der Mittelverwendung ein. Der Zusammenstellung sind die Be- gleichung diverser offener Rechnungen, unter anderem für die Miet- zinse Januar, März, April und Juni, Mietzinskaution und Zahlungen an das Betreibungsamt im Umfang von Fr. 9'737.00 sowie Ausgaben für zweimalige Reisen nach Italien in der Höhe von Fr. 4'400.00 zu entnehmen. Hinsichtlich der Mietzinse für die Monate Januar und März ist fragwürdig, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Zah- lung getätigt hat; denn die monatliche Verrechnung der zweckentfremdeten materiellen Hilfe von Fr. 190.00 begleicht gerade diese ausgefallenen Mietzinse. Diese Ausgaben sind aber im vorlie- 218 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 genden Verfahren nicht strittig, weshalb die Frage offen bleiben kann. Strittig sind hingegen die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Privatschulden in der Höhe von Fr. 10'800.00. Diesbezüg- lich führt er zwar eine Liste mit Namen von sieben verschiedenen Gläubigern samt Telefonnummern an; es lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang die vom Beschwer- deführer behaupteten Privatschulden tatsächlich bestanden haben. In den Akten befinden sich weder Darlehensverträge noch Quittungen bzw. schriftliche Bestätigungen von Gläubigern für die Tilgung von Schulden. Augenfällig ist an der Gläubigerliste, dass der aufgeführte höchste Betrag von Fr. 8'000.00 zur Schuldentilgung an die in Italien ansässige Mutter des Beschwerdeführers geflossen sein soll. Es kann im Hinblick auf die Grundsätze des Sozialhilferechts zum einen nicht angehen, dass eine unterstützte Person mit anrechenbaren eigenen Mitteln ihre im Ausland wohnhafte Mutter begünstigt, während sie selbst weiterhin zu Lasten des Staats materiell unterstützt wird. Unter den vorliegenden Umständen ist zum anderen die Mittelverwendung für die Begleichung der Privatschulden durch den Beschwerdeführer nicht plausibel. Es ist aufgrund fehlender Belege und der bloss ru- dimentären Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Schuldenbegleichung nicht erwiesen, dass die bestehenden Mittel tatsächlich verbraucht wurden. Diese Sachverhaltsfrage kann in- dessen offen bleiben. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin rechtsmissbräuchlich und findet daher keinen Rechtsschutz. 4.4.2. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen ver- wendet wird, die dieses Institut nicht schützen will (vgl. VGE IV/2 vom 27. Januar 2005 [BE.2004.00386], Erw. II/3a und 3b). Im sozialhilferechtlichen Sinne liegt Rechtsmissbrauch dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 SPV; vgl. auch BGE 121 I 367, Erw. 3d) bzw. wenn jemand eine Notlage be- wusst herbeiführt oder aufrechterhält, um so Sozialhilfeleistungen zu 2016 Sozialhilfe 219 erhalten (PETER MÖSCH PAYOT, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 285). Hinsichtlich der Sanktionierung von Rechtsmissbrauch müssen das Verhältnis- mässigkeitsprinzip und die jeweiligen Sanktionsregeln beachtet wer- den. Grundsätzlich kann ein hypothetisches Einkommen, also das- jenige, welches bei pflichtgemässer Verwertung der eigenen Leistungsfähigkeit erwirtschaftet werden könnte, nicht aufgerechnet werden. Auf die Verletzung der Pflicht, die eigene Arbeitskraft zu verwerten, ist deshalb mit Kürzungen des Grundbedarfs zu reagieren (CLAUDIA HÄNZI, in: HÄFELI [Hrsg.], a.a.O., S. 141 f.). Davon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die unterstützte Person Einkommen erzielt, diesen Umstand und/oder die Höhe der erzielten Einkünfte je- doch pflichtverletzend verschweigt. Hier ist die Anrechnung eines geschätzten Einkommens zulässig (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 141 mit Hinweisen). 4.4.3. Der hierzu massgebliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Der Beschwerdeführer beabsichtigte eigenen Angaben zufolge, nach Italien auszuwandern, und meldete sich am 27. April 2015 bei der Einwohnerkontrolle B. per 31. Mai 2015 ab. Am 29. April 2015 ging seine Wohnungskündigung per 30. Juni 2015 bei seinem Vermieter ein. Der Vermieter bestätigte den Erhalt, machte den Be- schwerdeführer aber darauf aufmerksam, dass eine ordentliche Kündigung gemäss Mietvertrag erst per 30. September 2015 erfolgen könne. Der Beschwerdeführer könne einen geeigneten Nachmieter vorschlagen oder allenfalls auf eigene Initiative und/oder in Ab- sprache mit dem Vermieter eine Wohnungsanzeige aufgeben. Dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Schritte unternommen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer lebte weiter- hin in seiner Wohnung, ohne ernsthafte Schritte zur Umsetzung der geplanten Auswanderung zu unternehmen; insbesondere hat er den Haushalt nie aufgelöst oder seine Möbel nach Italien transportieren lassen. Die Wohnungskündigung erfolgte ohne Rücksicht auf die ver- traglichen Kündigungsfristen und -termine. Dem Beschwerdeführer 220 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 musste als ehemaligem Selbständigerwerbenden, welcher unter ande- rem nachweislich von C. nach B. umgezogen war, bekannt sein, dass ein Mietvertrag nicht per sofort und ohne Einhaltung der ordentli- chen Kündigungsfrist beliebig aufgelöst werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers legt nahe, dass er keine Absicht hatte, aus der Wohnung auszuziehen bzw. jemals die Schweiz definitiv in Richtung Italien zu verlassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich zwar bei der Einwohnerkontrolle B. abgemeldet hatte, jedoch die Sozialbehörde B., welche seinen Mietzins beglich, nie infor- mierte. Daher wurden – trotz der Verfügbarkeit des Freizügigkeits- guthabens, welches ihm spätestens am 20. Mai 2015 zugeflossen ist – durchgehend Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Da keine Meldung seitens des Beschwerdeführers über die Änderungen seiner finan- ziellen Verhältnisse erfolgte, beglich die Sozialbehörde B. im Nichtwissen um diese erhebliche Tatsache weiterhin den Mietzins und zahlte den Grundbetrag aus. Damit verschwieg der Beschwerde- führer gegenüber der Sozialbehörde B. bewusst seine zumindest vo- rübergehend fehlende Bedürftigkeit und verletzte seine Mitwirkungs- und Meldepflicht nach § 2 Abs. 3 SPG und § 1 Abs. 2 SPV. 4.4.4. Hinsichtlich der behaupteten Schuldenbegleichung ist festzuhal- ten, dass diese, wie die Verwendung für Auslagen, nur dann zu einer Anrechnung führen kann, wenn sich aus den konkreten Umständen objektiv eine unvernünftige Mittelverwendung ableiten lässt. Als un- vernünftig zu qualifizieren sind Schuldenzahlungen oder Ausgaben, welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt wer- den. Der Vorwurf eines nicht haushälterischen Umgangs mit den Ein- nahmen kann jedenfalls nicht allein mit der rechnerischen Differenz zwischen den tatsächlichen Ausgaben und dem Sozialhilfebudget be- gründet werden. Die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel rechtfertigt grundsätzlich nur ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist (vgl. VGE IV/4 vom 13. Februar 2008 [WBE.2007.199], Erw. II/4.4.2). 2016 Sozialhilfe 221 Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Einwohnerkontrolle B. aufgefordert, zwecks Wiederanmel- dung am Schalter vorzusprechen, da offensichtlich kein Wegzug nach Italien stattgefunden hatte. Am 22. Juni 2015 bestätigte der Ver- mieter die Weiterführung des Mietverhältnisses über den 1. Juli 2015 hinaus. Gegenüber der Sozialbehörde B. gab der Beschwerdeführer Ende Juni 2015 an, dass er das Freizügigkeitsguthaben im Mai/Juni 2015 bereits für die Tilgung von Privatschulden verwendet habe. Der noch verfügbare Restbetrag reiche knapp für seinen Lebensunterhalt für den Monat Juli 2015 aus, er könne jedoch den Mietzins für diesen Monat nicht bezahlen. Damit verbrauchte der Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Angaben innert eines Monats (20. Mai – Ende Juni 2015) beinahe das gesamte Freizügigkeitsguthaben von Fr. 23'336.22 und ersuchte unmittelbar im Anschluss bei der Sozialbehörde um weitere materielle Hilfe. Bei der behaupteten Ver- wendung des Freizügigkeitsguthabens (siehe vorne Erw. 4.4.1), wel- che bei objektiver Betrachtungsweise nur als unvernünftig bezeich- net werden kann, muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Es ist treuwidrig, dass eine unterstützte Person in angespannten finanziellen Verhältnissen ihr Altersvorsorgekapital unter dem Vor- wand, die Schweiz definitiv zu verlassen, bezieht, anschliessend mit dem Geld nach Italien reist, Privatschulden in bar tilgt und bereits einen Monat nach der Auszahlung bei der Sozialbehörde um erneute materielle Hilfe ersucht. Gesamthaft betrachtet ist das Verhalten des Beschwerdeführers widersprüchlich und missbräuchlich: Die veranlasste Auszahlung der Altersvorsorge unter dem Vorwand des Wegzugs aus der Schweiz, die Weiterführung des Mietverhältnisses ohne Unterbruch bzw. Aus- zug aus der Wohnung trotz der Abmeldung bei der Einwohnerkon- trolle, die unvernünftige Verwendung des Freizügigkeitsguthabens sowie die Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Sozialbehörde bei durchgehender Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen trotz vorhandener Eigenmittel lassen bei einer Gesamtwürdigung darauf schliessen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers – aus sozialhilferechtlicher Sicht – einzig darauf ausgerichtet war, unter 222 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Verschleierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zusätzlich mate- rielle Hilfe erhältlich zu machen. 4.4.5. Aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise des Be- schwerdeführers ist die Anrechnung hypothetischer eigener Mittel im Betrag von Fr. 153.00 pro Monat nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 36 Sozialhilfe; selbständige Erwerbstätigkeit - Selbständig Erwerbende können grundsätzlich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbständi- ger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden. - Sie trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. - Entfallen des Anspruchs auf materielle Hilfe bei vorbestehender dreijähriger Sozialhilfeabhängigkeit und Wiederaufnahme einer un- rentablen selbständigen Erwerbstätigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. Juli 2016 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2016.175). Aus den Erwägungen 1.–3. (…) 4. 4.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). 4.2. Mit der Sozialhilfe dürfen keine selbständigen Erwerbstätigkei- ten mitfinanziert werden, die nicht geeignet sind, die Notlage einer