Ein Baurechtsgrundstück ist ein Grundstück im Sinne von § 105 StG und fällt mit seiner Baute auch unter den Begriff "überbaut" in § 46 StGV. Die in der Beschwerde aufgezeigte Auslegung des KStA zum Begriff "überbaut" und zum Grundstücksbegriff, welcher nicht streng zivilrechtlich auszulegen sei, überzeugt dagegen nicht. Im Steuerrecht lehnt sich die Umschreibung des Grundstücksbegriffs weitgehend ans Zivilrecht an und geht leicht darüber hinaus (BARBARA SRAMEK, Kommentar StG, § 51 N 4). Es leuchtet auch aus gesetzessystematischen Gründen nicht ein, wieso der Grundstücksbegriff in § 95 StG für die Besteuerung und derjenige in § 105 StG für die Pauschalierung enger sein soll.