Bauten zu gewähren und verlangt nicht die Einheit von Grundeigentümer und Eigentümer der Baute. 2.2. Das Steuergesetz bestimmt, dass die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte gemäss § 51 Abs. 1 StG unter den Grundstücksbegriff von § 105 StG fallen. Grund und Boden, auf dem ein Dritter gestützt auf ein Baurecht ein Gebäude errichtet hat (baurechtsbelastetes Grundstück), gilt wie das Baurechtsgrundstück selbst als überbautes Grundstück (RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., § 220 N 176; so auch MARIANNE KLÖTI- WEBER, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/