2. Gemäss § 105 Abs. 1 StG werden die Anlagekosten pauschaliert, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut ist und es die steuerpflichtige Person länger als 10 vollendete Jahre besass. Beim Begriff "überbaut" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Konkretisierung bedarf. Der Regierungsrat als zuständiger Verordnungsgeber hat den Begriff "überbaut" in § 46 Abs. 1 StGV (weitgehend) konkretisiert, indem er darunter im Zeitpunkt des Verkaufs eines Grundstücks (noch) nutzbare Bauten verstanden wissen wollte (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010 [3-RV.2009.78]). § 46 StGV lautet wie folgt: (…)