CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 94 f.). Ein Anspruch auf materielle Hilfe besteht für Unterhaltsberechtigte, wenn sie trotz Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge unterstützungsbedürftig sind. Bei der Fremdplatzierung im Rahmen der elterlichen Sorge und ohne Entscheid der Kindesschutzbehörde gemäss Art. 310 ZGB besteht eine Rechtsgrundlage zur Bevorschussung der Pflegekosten nur in § 12 Abs. 1 SPG und § 6 Abs. 1 Satz 2 SPV. Sie folgt mittelbar aus Art.