2016 Sozialhilfe 209 VIII. Sozialhilfe 34 Sozialhilfe; materielle Hilfe des Pflegekindes - Im Unterschied zu Kindesschutzmassnahmen besteht bei der freiwilligen Platzierung eines Pflegekindes gestützt auf § 67 Abs. 5 EG ZGB keine Pflicht der Gemeinde zur Bevorschussung des Pflegegeldes. - Für Vorschussleistungen für vom Pflegegeld abgedeckte Ausgaben gilt das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip.