2016 Sozialhilfe 209 VIII. Sozialhilfe 34 Sozialhilfe; materielle Hilfe des Pflegekindes - Im Unterschied zu Kindesschutzmassnahmen besteht bei der frei- willigen Platzierung eines Pflegekindes gestützt auf § 67 Abs. 5 EG ZGB keine Pflicht der Gemeinde zur Bevorschussung des Pflege- geldes. - Für Vorschussleistungen für vom Pflegegeld abgedeckte Ausgaben gilt das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. März 2016 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2015.387). Aus den Erwägungen 1. Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unter- stützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten ge- mäss § 6 Abs. 3 SPG die Vorschriften des ZUG. Der Beschwerde- gegner steht unter elterlicher Sorge und verfügt über einen Beistand (Art. 308 ZGB), er ist aber nicht bevormundet (Art. 327a ZGB). Nachdem seine leibliche Mutter den Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, begründete er gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in A. einen eige- nen Unterstützungswohnsitz bzw. wurde der zunächst abgeleitete Unterstützungswohnsitz selbständig. Damit war der Gemeinderat A. zuständig, über das Gesuch des Beschwerdegegners um materielle Hilfe zu entscheiden. 2. 210 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 2.1. Nach Art. 294 Abs. 1 ZGB haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten aufgenommen werden (vgl. Abs. 2). Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) ist es den Kantonen vorbehalten, Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern zu erlassen. Im Kanton Aargau erliess die Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz des Obergerichts die Richtlinien zur Bemessung der Pflegekosten für Pflegekinder vom 1. bis 18. Altersjahr (abrufbar un- ter https://www.ag.ch/de/gerichte/kesb/dokumente_1/kreisschreiben_6/k reisschreiben_11.jsp). Danach besteht das Pflegegeld in einer Abgel- tung der Unterhaltskosten am Pflegeplatz, d.h. Pflegekosten, und in einer Entschädigung der Pflegeeltern für den Betreuungsaufwand. Es ist in einem Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und dem sorge- berechtigten Elternteil bzw. der fremdplatzierenden Behörde auszu- handeln und festzulegen. Für Pflegekinder, die sich dauernd in der Pflegefamilie aufhalten, wird ein monatliches Pflegegeld von pau- schal Fr. 1'300.00 (zuzüglich Fr. 100.00 für Bekleidung) empfohlen. 2.2. Bei Kindesschutzmassnahmen sind die Kosten von der Ge- meinde zu bevorschussen (§ 67 Abs. 5 EG ZGB). Bei Fremdplatzie- rungen auf Anordnung der Kindesschutzbehörde gemäss Art. 310 ZGB wird in der Praxis der Pflegevertrag auf Anordnung der Kindes- schutzbehörde durch den Vormund mit der vorschusspflichtigen Ge- meinde als (primärer) Kostenträgerin abgeschlossen. Partei des Pflegevertrages und Schuldnerin der Pflege- und Betreuungskosten ist in diesen Fällen die Gemeinde. Die Schuldpflicht der Gemeinde ist im Zivilrecht begründet (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, 2014, Art. 294 N 2 und Art. 310 N 16; ebenso Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2010 [VB.2010.00411], 2016 Sozialhilfe 211 Erw. 4 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Juni 2013 [U 12 132], Erw. 6c). Die Pflicht zur Bevorschus- sung durch die Gemeinde gilt bei Kindesschutzmassnahmen auch dann, wenn diese nicht Partei eines Pflegevertrages ist. Das Regress- recht der Gemeinde ist zivilrechtlicher Natur (Art. 289 Abs. 2 ZGB) und auf dem Zivilweg geltend zu machen. Ein formeller Obhutsentzug mit Fremdplatzierung wurde vorliegend nicht angeordnet. Mit Beschluss des Stadtrats Bremgarten wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beiständin wurde u.a. mit der Regelung der finanziellen und per- sönlichen Belange beauftragt. Schliesslich ernannte das Familien- gericht Bremgarten einen neuen Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welchem die Einforderung der finanziellen Ansprüche im Namen des Kindes sowie die Ausarbeitung einer Unterhaltsrege- lung übertragen wurde. Eine Beschränkung der elterlichen Sorge besteht nicht (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Die Platzierung des Be- schwerdegegners bei der Grossmutter und Pflegemutter erfolgte im Rahmen der elterlichen Sorge (vgl. DANIEL ROSCH/ANDREA HAURI, in: DANIEL ROSCH/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/CHRISTOPH HECK [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Luzern 2016, Rz. 1081). Eine Kindesschutzmassnahme liegt diesbezüglich nicht vor (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N 16; AGVE 2010, S. 25). Die Errichtung der Beistandschaft hat nicht zur Folge, dass gestützt auf § 67 Abs. 5 EG ZGB eine Pflicht der Gemeinde besteht, das den Pflegeeltern zustehende Pflegegeld zu bevorschussen. 2.3. Höhe und Umfang der Pflegekosten werden bei der freiwilligen Platzierung in einem Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und dem sorgeberechtigten Elternteil geregelt. Der Pflegevertrag ist kein Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB und untersteht keiner Genehmigungspflicht. Die Familienpflege (Art. 4 PAVO) und die Tagespflege (Art. 12 PAVO) sind zwar bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht (Art. 316 ZGB und Art. 1 PAVO). Zustän- dige Behörde ist der Gemeinderat (§ 55e Abs. 2 EG ZGB). Prüfungs- pflicht und Aufsicht erstrecken sich aber nicht auf den Pflegevertrag (Art. 5 und 10 PAVO). 212 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Der Anspruch auf Pflegegeld ist im Zivilrecht begründet. Schuldner des Pflegegeldes ist der Vertragspartner der Pflegeeltern; es sind dies (trotz Bewilligungsbedürftigkeit: Art. 4 PAVO) die leib- lichen Eltern, wo das Kind auf ihren Wunsch bei Pflegeeltern unter- gebracht wird. Erfolgt die Fremdunterbringung aufgrund behördli- cher Anordnung, ist gegenüber den Pflegeeltern das Gemeinwesen Schuldner, welches aber auf die Eltern regressieren kann (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 294 N 2). 3.–5. (…) 6. Die von der Kindesschutzbehörde genehmigten Kindes- unterhaltsverträge sind für die Sozialbehörden auch öffentlich- rechtlich verbindlich (SKOS-Richtlinien, F.3.3). Die gleiche Ver- bindlichkeit kommt Pflegeverträgen zu, die im Anschluss an Kin- desschutzmassnahmen vom Vormund mit der (vorschusspflichtigen) Gemeinde als Vertragspartei geschlossen werden. Keine Bindung der Sozialbehörde besteht, wenn der Pflegevertrag zwischen Eltern und Pflegeeltern abgeschlossen wurde (anderer Ansicht für ein vereinbar- tes Pflegegeld im Rahmen der kantonalen Richtlinien: KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozial- versicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht [SzS], Band/Nr. 26, Zürich 2012, Rz. 301; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2010 [VB.2010.00377], Erw. 4.4). Das aargauische Sozialhilferecht regelt mit Bezug auf den Kin- desunterhalt ausdrücklich nur die Inkassohilfe (§ 31 SPG) und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (§§ 32 ff. SPG). Beide Institute können nicht zur Anwendung gelangen, weil der Beschwerdegegner zivilrechtlichen Wohnsitz bei der sorgeberechtig- ten Mutter hat, welche heute in Zürich lebt (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB). Unterhalts- und Pflegekosten können nicht mit Beschluss der Sozialbehörde festgesetzt oder eingefordert werden. Fehlt eine ver- tragliche Vereinbarung mit dem Gemeinwesen, ist grundsätzlich Zivilklage gegen die unterhaltspflichtigen Eltern zu erheben (Art. 279 ZGB). 2016 Sozialhilfe 213 Darüber hinaus regelt das Sozialhilferecht, wenn weder die El- tern noch die Verwandten den Unterhalt, d.h. das Pflegegeld und die weiteren Auslagen, bestreiten können (Art. 293 ZGB). Soweit die Kindesschutzbehörde Massnahmen zur Fremdplatzierung und zum Pflegeverhältnis trifft, besteht eine Bevorschussungspflicht der Ge- meinde auch für den Kindesunterhalt (§ 67 Abs. 5 EG ZGB). Das aargauische Sozialhilferecht kennt darüber hinaus keine besonderen Bestimmungen zur Kindersozialhilfe (vgl. zu den besonderen Rege- lungen in andern Kantonen: CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 94 f.). Ein Anspruch auf materielle Hilfe besteht für Unterhaltsberechtigte, wenn sie trotz Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge unterstüt- zungsbedürftig sind. Bei der Fremdplatzierung im Rahmen der elterlichen Sorge und ohne Entscheid der Kindesschutzbehörde gemäss Art. 310 ZGB be- steht eine Rechtsgrundlage zur Bevorschussung der Pflegekosten nur in § 12 Abs. 1 SPG und § 6 Abs. 1 Satz 2 SPV. Sie folgt mittelbar aus Art. 12 BV: Eine Verweigerung der Bevorschussung der Pflege- kosten kann zu einer Notlage des Kindes führen und zudem für die Pflegeeltern existenzgefährdend werden und wäre daher mit dem Grundrechtsschutz gemäss Art. 12 BV nicht vereinbar. Die Sozialbe- hörde hat die unterhaltspflichtigen Eltern zunächst zur Leistung des Pflegegeldes und der weiteren Auslagen anzuhalten. Unterbleibt jede oder eine rechtzeitige Leistung, sind Pflegekosten im existenz- notwendigen Umfang zu übernehmen, d.h. zu bevorschussen. Vorschussleistungen der Sozialhilfe erfolgen aber nur subsidiär. 7.–8. (…) 9. 9.1. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht ein zivil- rechtlicher Anspruch der Pflegemutter auf ein Pflegegeld im Betrag von Fr. 1'138.35 pro Monat. Schuldnerin der Pflegekosten ist die sor- geberechtigte Mutter. Dem Beschwerdegegner stehen zivilrechtliche Unterhaltsansprüche zu. Die privatrechtlichen Bestimmungen zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Pflegekind und ihre (Zahlungs-) Pflichten ge- 214 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 genüber den Pflegeeltern heben die Grundsätze der Subsidiarität und der Existenzsicherung (Bedürftigkeit) in der Sozialhilfe nicht auf. Auch Vorschussleistungen gemäss § 12 Abs. 1 SPG unterstehen dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Sozialhilfeleistungen nur gewährt wer- den, soweit die hilfesuchende Person keinen Zugang zu andern, zumutbaren Hilfsquellen hat (vgl. dazu AGVE 2014, S. 210 und BGE 141 I 153, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Kosten, welche das Pflegegeld decken soll, be- steht grundsätzlich kein Anspruch des Beschwerdegegners auf Sozialhilfeleistungen. Dies trifft im Falle der Zahlung des Pflege- geldes durch die sorgeberechtigten Eltern an die Pflegeeltern voraus- setzungslos zu auf die Kosten der Unterkunft, Ernährung, Betreuung und Erziehung sowie die Nebenkosten. Im Falle unterbliebener oder nicht rechtzeitig erhältlicher Zahlung kann sich die Frage der Bevor- schussung stellen. Ausweislich der Akten sind keine zivilrechtlichen Schritte zur Einforderung oder neuen Festlegung des Pflegegeldes oder von Unterhaltsbeiträgen unternommen worden. Die Anspruchs- voraussetzungen für Sozialhilfeleistungen liegen beim Beschwerde- gegner bezüglich der vom Pflegegeld abgedeckten Kosten nicht vor. 9.2. Entgegen dem angefochtenen Entscheid besteht keine Grund- lage für die Übernahme des vertraglich vereinbarten Pflegegeldes durch Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdegegner. Entspre- chende Fürsorgeleistungen können insbesondere nicht auf Kapitel B.2.5 der SKOS-Richtlinien abgestützt werden (betreffend Personen in stationären Einrichtungen). Die Voraussetzungen zur Gewährung von Vorschussleistungen gemäss § 12 Abs. 1 SPG liegen nach dem Gesagten nicht vor. Damit ist der angefochtene Entscheid diesbezüg- lich aufzuheben. 35 Sozialhilfe; Anrechnung hypothetischer eigener Mittel Die unter dem Vorwand des Wegzugs erwirkte Auszahlung eines Frei- zügigkeitsguthabens stellt in Verbindung mit einer objektiv unvernünfti-