von ihrem Wesen sowie ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation und somit von der Richtigkeit und Angemessenheit der fürsorgerischen Unterbringung zu überzeugen. Gerade dies ist aber der Sinn der Bestimmung von Art. 447 Abs. 2 ZGB, dass die interdisziplinär zusammengesetzte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person im Kollegium anhört. Das Recht auf Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB wurde (erneut) in grundlegender Weise missachtet (vgl. auch VGE I/131 vom 9. Juni 2015 [WBE.2015.278], Erw. 3.1), weshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 37; AGVE 2013, S. 96 f.).