Die einzige persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 26. August 2015 durch die Fachrichterin D. 3.2. Für das Verwaltungsgericht ist keine Ausnahmesituation ersichtlich, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte und somit eine Anhörung durch ein Behördenmitglied genü- 2015 Fürsorgerische Unterbringung 105