447 Abs. 2 ZGB durchzuführen (VGE I/173 vom 10. September 2015 [WBE.2015.363], Erw. 3.3). Obwohl unklar ist, wer die telefonische Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. September 2015 durchgeführt hat, ist davon auszugehen, dass sowohl die juristisch geschulte Gerichtspräsidentin B. als auch Fachrichterin C. die Beschwerdeführerin noch nie persönlich angehört haben. Die einzige persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 26. August 2015 durch die Fachrichterin D. 3.2.