Das Verwaltungsgericht rügte schon mit Entscheid vom 10. September 2015 den Verlegungsentscheid (Verlegung in die Klinik E.) des Familiengerichts X. vom 26. August 2015, da das Familiengericht ebenfalls ohne persönliche Anhörung im Kollegium über die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik E. entschieden hatte. Das Verwaltungsgericht forderte das Familiengericht deshalb ausdrücklich auf, anlässlich der Beurteilung des Entlassungsgesuchs eine Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB durchzuführen (VGE I/173 vom 10. September 2015 [WBE.2015.363], Erw.