Das Familiengericht X., das den vorliegend angefochtenen Verlegungsentscheid vom 10. September 2015 in der vom Gesetz (§ 3 Abs. 4 lit. a GOG) vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt hat, hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich durch den gesamten Spruchkörper angehört, denn es erfolgte bloss eine telefonische Anhörung. Das Verwaltungsgericht rügte schon mit Entscheid vom 10. September 2015 den Verlegungsentscheid (Verlegung in die Klinik E.) des Familiengerichts X. vom 26. August 2015, da das Familiengericht ebenfalls ohne persönliche Anhörung im Kollegium über die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik E. entschieden hatte.