Unterbringung von einer Anhörung im Kollegium abzusehen, wenn das gleiche Kollegium die betroffene Person schon einmal angehört hat, zum Beispiel beim Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung oder die Verlängerung einer solchen. Die Zeitspanne zwischen der letzten Anhörung und dem Unterbringungsentscheid müsste jedoch relativ kurz bemessen sein und es müsste zweifelsfrei feststehen, dass sich in der Zwischenzeit keine neuen Aspekte ergeben haben, die für den Unterbringungs- bzw. Verlegungsentscheid relevant sind (vgl. auch AGVE 2013, S. 95 ff.). 3. 3.1. Das Familiengericht X., das den vorliegend angefochtenen Verlegungsentscheid vom 10. September 2015 in