Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (AUER/ MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 447 N 4 ff.). 2.3. Ausnahmsweise kann auf die Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB verzichtet werden und nur eine Anhörung durch ein einzelnes Behördenmitglied durchgeführt werden, wenn Gefahr in Verzug ist, wenn sich die betroffene Person weigert, einer