, Zürich 2014, § 10a N 16; vgl. zur Rechtfertigung eines einfachen und raschen Verfahrens auch THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 450e N 37 ff.). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass erstinstanzliche Anordnungen von fürsorgerischen Unterbringungen stets in begründeter Form erlassen werden müssen und die Zustellung im Dispositiv unzulässig ist. Deshalb tritt das Verwaltungsgericht trotz fehlenden begründeten Entscheids des Familiengerichts auf die Beschwerde vom 14. September 2015 ein.