31 Abs. 2 BV naheliegend. Es würde für die Überweisung der Beschwerde an das Familiengericht, für die anschliessende Begründung des familiengerichtlichen Entscheids vom 10. September 2015, für die Zustellung des begründeten Entscheids und für die Einreichung einer neuen Beschwerde an das Verwaltungsgericht unnötige Zeit verstreichen, welche sich aufgrund der Natur der fürsorgerischen Unterbringung und der damit zusammenhängenden Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der betroffenen Person nicht rechtfertigen lassen (vgl. auch KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 10a N 16;