430 Abs. 2 ZGB auch ein ärzt-licher Unterbringungsentscheid begründet sein, und aus dem Sinn und Zweck einer fürsorgerischen Unterbringung ergibt sich von selbst, dass auch die Einrichtung, in welche die Person eingewiesen wird, den Grund der fürsorgerischen Unterbringung und die gemäss Einweisungsbehörde notwendige Behandlung und Betreuung von Beginn der Einweisung an kennen muss (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). 2.3 102 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015