31 Abs. 2 BV, wel-cher auf fürsorgerische Unterbringungen Anwendung findet (HANS VEST, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 31 N 6), geltend zu machen. Zu diesen Rechten gehören bei einer fürsorgerischen Unterbringung insbesondere das Recht auf ein einfaches und rasches Verfahren, weshalb gemäss Art. 450e Abs. 5 ZGB über Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden ist. Im Übrigen muss gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB