St. Gallen 2004, S. 63). Folglich genügt es nicht, wenn der betroffenen Person bloss das Recht eingeräumt wird, eine Begründung verlangen zu können (BERNHART, a.a.O., N 633; SCHWEREY, a.a.O., S. 63; vgl. auch Botschaft Nr. 77.058 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 17. August 1977, in: BBl 1977 III, S. 1 ff., S. 34), denn sonst hätte eine fürsorgerisch untergebrachte Person nicht die Möglichkeit, ihre Rechte gemäss Art. 31 Abs. 2 BV, wel-cher auf fürsorgerische Unterbringungen