Im vorliegenden Fall einer fürsorgerischen Unterbringung stellt sich aber die Frage, ob das Familiengericht überhaupt einen Entscheid im Dispositiv erlassen durfte bzw. ob das Verwaltungsgericht nicht trotz fehlender Urteilsbegründung auf die Beschwerde eintreten darf und muss. Ein Unterbringungsentscheid und somit auch ein Verlegungsentscheid sind der betroffenen Person sofort, das heisst noch vor oder gleichzeitig mit dem Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung zu begründen (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 633; ELISABETH SCHWEREY, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. St. Gallen 2004, S. 63).