100 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 13 Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung; Anhörung im Kolle- gium - Erstinstanzliche Anordnungen von fürsorgerischen Unterbringungen müssen stets in begründeter Form erlassen werden; die Zustellung im Dispositiv ist unzulässig (Erw. I/2.2 f.). - Ausnahmen von der Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB (Erw. II/2.3) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Sep- tember 2015 in Sachen A. gegen den Entscheid des Familiengerichts X. (WBE.2015.377). Aus den Erwägungen I. 2. 2.1. Gemäss dem Entscheiddispositiv des Familiengerichts X. vom 10. September 2015 kann innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts X. mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Wird gegen einen Entscheid ohne schriftliche Begründung irrtümlicherweise di- rekt schriftlich Beschwerde erhoben, statt vorerst eine schriftliche Begründung zu verlangen, so gilt dies grundsätzlich als Antrag auf schriftliche Begründung (DANIEL STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 239 N 31). Die Beschwerde vom 14. Sep- tember 2015 wäre somit grundsätzlich als Antrag auf schriftliche Be- gründung an das Familiengericht X. weiterzuleiten. 2.2. 2015 Fürsorgerische Unterbringung 101 Im vorliegenden Fall einer fürsorgerischen Unterbringung stellt sich aber die Frage, ob das Familiengericht überhaupt einen Ent- scheid im Dispositiv erlassen durfte bzw. ob das Verwaltungsgericht nicht trotz fehlender Urteilsbegründung auf die Beschwerde eintreten darf und muss. Ein Unterbringungsentscheid und somit auch ein Verlegungsentscheid sind der betroffenen Person sofort, das heisst noch vor oder gleichzeitig mit dem Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung zu begründen (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 633; ELISABETH SCHWEREY, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. St. Gallen 2004, S. 63). Folglich genügt es nicht, wenn der betroffenen Person bloss das Recht eingeräumt wird, eine Begründung verlangen zu können (BERNHART, a.a.O., N 633; SCHWEREY, a.a.O., S. 63; vgl. auch Botschaft Nr. 77.058 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten vom 17. August 1977, in: BBl 1977 III, S. 1 ff., S. 34), denn sonst hätte eine fürsorgerisch untergebrachte Person nicht die Möglichkeit, ihre Rechte gemäss Art. 31 Abs. 2 BV, wel-cher auf fürsorgerische Unterbringungen Anwendung findet (HANS VEST, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 31 N 6), geltend zu machen. Zu diesen Rechten gehören bei einer fürsorgerischen Unterbringung insbesondere das Recht auf ein einfaches und rasches Verfahren, weshalb gemäss Art. 450e Abs. 5 ZGB über Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden ist. Im Übrigen muss gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB auch ein ärzt-licher Unterbringungsentscheid begründet sein, und aus dem Sinn und Zweck einer fürsorgerischen Unterbringung ergibt sich von selbst, dass auch die Einrichtung, in welche die Person eingewiesen wird, den Grund der fürsorgerischen Unterbringung und die gemäss Einweisungsbehörde notwendige Behandlung und Betreuung von Beginn der Einweisung an kennen muss (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). 2.3 102 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 Würde das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. Sep- tember 2015 als sinngemässen Antrag auf schriftliche Begründung an das Familiengericht X. weiterleiten, so wäre eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 31 Abs. 2 BV naheliegend. Es würde für die Überweisung der Beschwerde an das Familiengericht, für die anschliessende Begründung des familienge- richtlichen Entscheids vom 10. September 2015, für die Zustellung des begründeten Entscheids und für die Einreichung einer neuen Be- schwerde an das Verwaltungsgericht unnötige Zeit verstreichen, welche sich aufgrund der Natur der fürsorgerischen Unterbringung und der damit zusammenhängenden Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der betroffenen Person nicht rechtfertigen lassen (vgl. auch KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 10a N 16; vgl. zur Rechtfertigung eines einfachen und raschen Verfahrens auch THOMAS GEISER, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 450e N 37 ff.). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass erstinstanzliche Anordnungen von fürsorgerischen Unterbringungen stets in begrün- deter Form erlassen werden müssen und die Zustellung im Dispositiv unzulässig ist. Deshalb tritt das Verwaltungsgericht trotz fehlenden begründeten Entscheids des Familiengerichts auf die Beschwerde vom 14. September 2015 ein. 2.4. (…) 3. (…) II. 1. (…) 2. 2.1. (…) 2.2. (…) Gesetzlich vorgeschrieben ist, wie gesehen, eine persönliche mündliche Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447 ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt – wie der Anspruch auf rechtliches Gehör – zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwir- 2015 Fürsorgerische Unterbringung 103 kungsrecht der betroffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein Mittel zur Sachverhaltsabklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfas- send: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhö- rung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche Einzel- tatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. Soweit die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht ver- zichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessen- heit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (AUER/ MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 447 N 4 ff.). 2.3. Ausnahmsweise kann auf die Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB verzichtet werden und nur eine Anhörung durch ein einzelnes Behördenmitglied durchgeführt werden, wenn Gefahr in Verzug ist, wenn sich die betroffene Person weigert, einer Vorladung Folge zu leisten, oder wenn die Anhörung durch den ge- samten Spruchkörper wegen der Krankheit oder anderen persönlich- keitsbedingten Gründen seitens der betroffenen Person nicht geboten ist. Von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper kann fer- ner Umgang genommen werden, wenn dem Grundsatz der Inter- disziplinarität nicht entscheidendes Gewicht zukommt. Liegt bei- spielsweise im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde bereits ein schlüssiges psychiatrisches oder sozialpsycho- logisches Gutachten vor, kann es sich rechtfertigen, dass die persön- liche Anhörung einzig durch das Behördenmitglied mit juristischem Sachverstand durchgeführt wird (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 447 N 35; vgl. die Botschaft Nr. 06.063 zur Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7079). Schliesslich ist denkbar, vor der Anordnung einer fürsorgerischen 104 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 Unterbringung von einer Anhörung im Kollegium abzusehen, wenn das gleiche Kollegium die betroffene Person schon einmal angehört hat, zum Beispiel beim Entscheid über die fürsorgerische Unter- bringung oder die Verlängerung einer solchen. Die Zeitspanne zwischen der letzten Anhörung und dem Unterbringungsentscheid müsste jedoch relativ kurz bemessen sein und es müsste zweifelsfrei feststehen, dass sich in der Zwischenzeit keine neuen Aspekte ergeben haben, die für den Unterbringungs- bzw. Verlegungsent- scheid relevant sind (vgl. auch AGVE 2013, S. 95 ff.). 3. 3.1. Das Familiengericht X., das den vorliegend angefochtenen Verlegungsentscheid vom 10. September 2015 in der vom Gesetz (§ 3 Abs. 4 lit. a GOG) vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt hat, hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich durch den gesamten Spruchkörper angehört, denn es erfolgte bloss eine telefonische An- hörung. Das Verwaltungsgericht rügte schon mit Entscheid vom 10. September 2015 den Verlegungsentscheid (Verlegung in die Klinik E.) des Familiengerichts X. vom 26. August 2015, da das Familiengericht ebenfalls ohne persönliche Anhörung im Kollegium über die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik E. entschieden hatte. Das Verwaltungsgericht forderte das Familien- gericht deshalb ausdrücklich auf, anlässlich der Beurteilung des Entlassungsgesuchs eine Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB durchzuführen (VGE I/173 vom 10. September 2015 [WBE.2015.363], Erw. 3.3). Obwohl unklar ist, wer die telefonische Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. September 2015 durch- geführt hat, ist davon auszugehen, dass sowohl die juristisch ge- schulte Gerichtspräsidentin B. als auch Fachrichterin C. die Be- schwerdeführerin noch nie persönlich angehört haben. Die einzige persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 26. Au- gust 2015 durch die Fachrichterin D. 3.2. Für das Verwaltungsgericht ist keine Ausnahmesituation ersicht- lich, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte und somit eine Anhörung durch ein Behördenmitglied genü- 2015 Fürsorgerische Unterbringung 105 gen würde (vgl. zu den möglichen Ausnahmesituationen vorne, Erw. 2.3). Gerichtspräsidentin B. und Fachrichterin C. fällten den Entscheid des Familiengerichts X. vom 10. September 2015 – wie schon den Verlegungsentscheid vom 26. August 2015 – anhand der Akten und des Votums von Fachrichterin D., und allenfalls anhand der Eindrücke aufgrund der telefonischen Anhörung am 10. Sep- tember 2015, was jedoch auch nicht den Anforderungen von Art. 447 Abs. 2 ZGB genügt (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 447 N 7). Die Gerichtspräsidentin B. und Fachrichterin C. hatten noch nie Ge- legenheit, die Beschwerdeführerin persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von ihrem Wesen sowie ihrer gesundheitlichen und sozialen Situa- tion und somit von der Richtigkeit und Angemessenheit der fürsorge- rischen Unterbringung zu überzeugen. Gerade dies ist aber der Sinn der Bestimmung von Art. 447 Abs. 2 ZGB, dass die interdisziplinär zusammengesetzte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die be- troffene Person im Kollegium anhört. Das Recht auf Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB wurde (erneut) in grundlegender Weise missachtet (vgl. auch VGE I/131 vom 9. Juni 2015 [WBE.2015.278], Erw. 3.1), weshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 37; AGVE 2013, S. 96 f.). Unter Berücksichtigung der aktuellsten ärztlichen Berichte zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin und der bereits organisierten Nachbetreuung ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten. Die Beschwerdefüh- rerin ist deshalb umgehend aus der Klinik Königsfelden zu entlassen. 2015 Kantonale Steuern 107 III. Kantonale Steuern 14 Art. 21 und 23 DBA Steuerbarkeit in den USA erzielter Einkünfte aus Pokerspiel eines in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerpflichti- gen Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. März 2015, i.S. X. ge- gen KStA (WBE.2013.498). Aus den Erwägungen 1.3. Die Steuerbarkeit von Pokergewinnen ist nicht an sich streitig. Jedoch ist zu prüfen, ob neben den in den USA darauf bereits erhobe- nen Steuern auch noch Raum für eine hiesige Besteuerung bleibt. 2. 2.1. Zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten besteht ein am 2. Oktober 1996 abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom- men (DBA). Dieses gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaa- ten ansässig sind (persönlicher Geltungsbereich, Art. 1 DBA), und für alle Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertrags- staats erhoben werden (sachlicher Geltungsbereich, Art. 2 DBA). In der Schweiz fallen unter diese alle vom Bund, den Kantonen und Ge- meinden erhobenen Steuern vom Einkommen jeder Art (Art. 2 Ziff. 2 lit. a DBA). Für bestimmte Einkünfte findet sich in den Art. 6 bis 20 DBA eine ausdrückliche Zuteilungsregelung hinsichtlich Besteue- rung durch den einen oder anderen Staat. Die übrigen, in den vorangehenden Artikeln nicht geregelten Einkünfte fallen unter den Auffangtatbestand des Art. 21 DBA, für welche – hier nicht zutref-